Gleichstellung von Nebenaufgaben im pädagogischen Dienst an land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung vom 30.06.2025Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass verschiedene Nebenaufgaben von Vertragslehrpersonen – etwa IT‑Betreuung, Werkstättenleitung oder Bibliotheksarbeit – mit einer bestimmten Anzahl von Wochenstunden Unterricht gleichgestellt werden. Die Höhe der Gleichstellung richtet sich nach Art der Tätigkeit und Schülerzahl.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft6/30/2025XXVIII
Bildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass verschiedene Nebenaufgaben von Vertragslehrpersonen – etwa IT‑Betreuung, Werkstättenleitung oder Bibliotheksarbeit – mit einer bestimmten Anzahl von Wochenstunden Unterricht gleichgestellt werden. Die Höhe der Gleichstellung richtet sich nach Art der Tätigkeit und Schülerzahl.Schwerpunkte
- Für jede tatsächlich geleistete Nebenstunde an einer land‑ oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt wird ein Ausmaß von 1,1 Wochenstunden Unterricht gleichgestellt.
- Lehrpersonen, die als Werkstättenleiter*innen tätig sind, erhalten pro betreuter Werkstätte ebenfalls 1,1 Wochenstunden Unterrichtsgleichstellung.
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