Ergänzung von Albanien und Kosovo in der Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung (22. Novelle)
Verordnung vom 13.02.2025Zusammenfassung
Die 22. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ergänzt die Länderliste in § 9 Abs. 1 Z 1 um Albanien und Kosovo und legt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. März 2025 fest.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie2/13/2025XXVIII
Verkehr
Zusammenfassung
Die 22. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ergänzt die Länderliste in § 9 Abs. 1 Z 1 um Albanien und Kosovo und legt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. März 2025 fest.Schwerpunkte
- Die Länderliste in § 9 Abs. 1 Z 1 wird um die Einträge „Albanien“ (vor Andorra) und „Kosovo“ (nach Jersey) erweitert.
- Ein neuer Absatz 20 wird zu § 16 hinzugefügt, der das Inkrafttreten der geänderten § 9 Abs. 1 zum 1. März 2025 festlegt.
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