Änderung der Verordnung zur Glaubhaftmachung im Phase‑2‑COVID‑19‑Ratenzahlungsmodell
Verordnung vom 10.07.2025Zusammenfassung
Die Verordnung vom 10. Juli 2025 ergänzt die Regelung zur Glaubhaftmachung im Phase‑2‑COVID‑19‑Ratenzahlungsmodell um einen neuen Absatz in § 4. Der neue Absatz legt fest, welche Nachweise Unternehmen erbringen müssen. Die Änderung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam.Bundesministerium für Finanzen7/10/2025XXVIII
Gesundheit
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 10. Juli 2025 ergänzt die Regelung zur Glaubhaftmachung im Phase‑2‑COVID‑19‑Ratenzahlungsmodell um einen neuen Absatz in § 4. Der neue Absatz legt fest, welche Nachweise Unternehmen erbringen müssen. Die Änderung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (2) wird zu § 4 der bestehenden Verordnung hinzugefügt, um die Form der Glaubhaftmachung genauer zu regeln.
- Die geänderte Vorschrift tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 158/2025 (also voraussichtlich am 11. Juli 2025) in Kraft.
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