Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/13/2025XXVIII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 16. Verordnung legt für Februar 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Februar 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze bildet § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes.
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