Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/13/2025XXVIII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2025 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat August 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
- Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Hundertsätze ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister die Befugnis dazu geben.
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