Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die A 2 Süd‑Autobahn im Herzogbergtunnel zwei abschnittsbezogene Messstrecken fest, auf denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird und verpflichtet zu klarer Beschilderung von Beginn und Ende.Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur9/8/2025XXVIII
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die A 2 Süd‑Autobahn im Herzogbergtunnel zwei abschnittsbezogene Messstrecken fest, auf denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird und verpflichtet zu klarer Beschilderung von Beginn und Ende.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlage § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung von 1960, die die Einführung von Abschnitts‑Geschwindigkeitsmessungen erlaubt.
- Zwei Messstrecken werden festgelegt: Für die Richtung Arnoldstein von km 220,80 bis km 222,94 und für die Richtung Wien von km 222,97 bis km 220,92.
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