Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur9/8/2025XXVIII
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die A 2 Süd‑Autobahn im Herzogbergtunnel zwei abschnittsbezogene Messstrecken fest, auf denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird und verpflichtet zu klarer Beschilderung von Beginn und Ende.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlage § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung von 1960, die die Einführung von Abschnitts‑Geschwindigkeitsmessungen erlaubt.
- Zwei Messstrecken werden festgelegt: Für die Richtung Arnoldstein von km 220,80 bis km 222,94 und für die Richtung Wien von km 222,97 bis km 220,92.
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