Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im September 2025 Verordnung vom 9/16/2025
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten9/16/2025XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2025 die Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet werden. Die Sätze basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes und variieren je nach Dienstort.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Die rechtliche Grundlage für die Verordnung ist § 21b Abs. 2 und 3, die das Erlassrecht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festlegen.
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