Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im September 2025
Verordnung vom 16.09.2025Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2025 die Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet werden. Die Sätze basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes und variieren je nach Dienstort.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten9/16/2025XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2025 die Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet werden. Die Sätze basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes und variieren je nach Dienstort.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Die rechtliche Grundlage für die Verordnung ist § 21b Abs. 2 und 3, die das Erlassrecht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festlegen.
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