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Erklärung des SWÖ‑Kollektivvertrags als Satzung
Verordnung vom 20.02.2025

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er für alle relevanten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich (außer Vorarlberg) verbindlich wird, mit bestimmten Ausnahmen für spezielle Einrichtungen und Personengruppen.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/20/2025XXVIII
Gesundheit
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er für alle relevanten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich (außer Vorarlberg) verbindlich wird, mit bestimmten Ausnahmen für spezielle Einrichtungen und Personengruppen.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er rechtsverbindlich auch außerhalb des bisherigen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereichs wird.
  • Der Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in ganz Österreich (außer Vorarlberg) sowie alle Arbeitgeber*innen und deren Arbeitnehmer*innen, die nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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