Saisonkontingentverordnung 2026 – Regelung für befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft
Verordnung vom 17.10.2025Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2026 legt für das Jahr 2026 Obergrenzen für die befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus (5 500 Stellen plus ein Zusatzkontingent von 2 500 für bestimmte Herkunftsländer) und in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 496 Stellen) fest. Sie regelt zudem die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen und erlaubt temporäre Überschreitungen der Kontingente in Saisonspitzen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/17/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2026 legt für das Jahr 2026 Obergrenzen für die befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus (5 500 Stellen plus ein Zusatzkontingent von 2 500 für bestimmte Herkunftsländer) und in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 496 Stellen) fest. Sie regelt zudem die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen und erlaubt temporäre Überschreitungen der Kontingente in Saisonspitzen.Schwerpunkte
- Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Gesamtkontingent von 5 500 Stellen festgelegt; zusätzlich gibt es ein Zusatzkontingent von 2 500 Stellen für Arbeitskräfte aus Bosnien‑und‑Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
- Für den Wirtschaftszweig Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Kontingent von 3 496 Stellen festgelegt, das ebenfalls auf die Bundesländer verteilt wird.
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