Saisonkontingentverordnung 2026 – Regelung für befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft Verordnung vom 10/17/2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/17/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2026 legt für das Jahr 2026 Obergrenzen für die befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus (5 500 Stellen plus ein Zusatzkontingent von 2 500 für bestimmte Herkunftsländer) und in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 496 Stellen) fest. Sie regelt zudem die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen und erlaubt temporäre Überschreitungen der Kontingente in Saisonspitzen.Schwerpunkte
- Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Gesamtkontingent von 5 500 Stellen festgelegt; zusätzlich gibt es ein Zusatzkontingent von 2 500 Stellen für Arbeitskräfte aus Bosnien‑und‑Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
- Für den Wirtschaftszweig Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Kontingent von 3 496 Stellen festgelegt, das ebenfalls auf die Bundesländer verteilt wird.
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