Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/22/2025XXVIII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Schwerarbeitsdefinition um Pflegeberufe und führt den „Schwerarbeitsmonat“ ein; beide Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2026.Schwerpunkte
- Die Definition von Schwerarbeit wird um die berufsbedingte Pflege erweitert – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits‑ und Krankenpflege zählen nun zu schweren Tätigkeiten, wenn sie nicht überwiegend Verwaltungsarbeiten umfassen.
- Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1), um Platz für weitere Absätze zu schaffen.
Dokumente (PDFs)
