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Festsetzung des Anpassungsfaktors 2026 (1,027)
Verordnung vom 24.10.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 auf 1,027 fest. Grundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2025XXVIII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 auf 1,027 fest. Grundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird auf 1,027 festgelegt.
  • Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert, der in § 108f Abs. 2 und 3 festgelegt ist.
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Schumann Korinna - 60

SPÖ

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

In den Bundesrat entsendet vom Wiener Landtag



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