Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2025XXVIII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 auf 1,027 fest. Grundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird auf 1,027 festgelegt.
- Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert, der in § 108f Abs. 2 und 3 festgelegt ist.
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