Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Nov 2025) Verordnung vom 11/13/2025
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/13/2025XXVIII
Personalwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2025 für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin bzw. jeden Bundesbeamten einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt. Sie enthält eine ausführliche Liste von Dienstorten mit den jeweiligen Prozentwerten.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin bzw. jeden Bundesbeamten wird ein Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der KAZ bestimmt.
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