<!--[-->Anpassungsfaktor 1,027 für Kriegsopfer‑, Opfer‑ und Impf‑Entschädigungen 2026<!--]-->
Anpassungsfaktor 1,027 für Kriegsopfer‑, Opfer‑ und Impf‑Entschädigungen 2026
Verordnung vom 26.11.2025

Zusammenfassung

Die 247. Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2026 ein Anpassungsfaktor von 1,027 auf die Entschädigungsbeträge der Kriegsopferversorgung, des Opferfürsorgegesetzes und des Impfschadengesetzes angewendet wird. Dadurch steigen zahlreiche Leistungen um rund 2,7 %. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/26/2025XXVIII
Arbeit
Gesundheit
Sozialpolitik
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die 247. Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2026 ein Anpassungsfaktor von 1,027 auf die Entschädigungsbeträge der Kriegsopferversorgung, des Opferfürsorgegesetzes und des Impfschadengesetzes angewendet wird. Dadurch steigen zahlreiche Leistungen um rund 2,7 %. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der für das Jahr 2026 festgesetzte Anpassungsfaktor von 1,027 wird auch im Kriegsopferversorgungsgesetz angewendet.
  • Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte wird von 763,20 € auf 783,80 € erhöht.
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Schumann Korinna - 60

SPÖ

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

In den Bundesrat entsendet vom Wiener Landtag



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