Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur11/26/2025XXVIII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Abschnitt der A 13 zwischen km 30,25 und 32,75 als Messstrecke für die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit fest. Auf beiden Richtungsfahrbahnen wird die Geschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht und Beginn sowie Ende der Strecke müssen angekündigt werden.Schwerpunkte
- Ein Abschnitt der A 13 Brenner‑Autobahn zwischen km 30,25 und km 32,75 wird als Messstrecke für die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit festgelegt.
- Der Beginn und das Ende der Messstrecke müssen den Verkehrsteilnehmern angekündigt werden.
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