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Novelle der Straßenbahnverordnung 1999 – neue Personal‑ und EU‑Anforderungen
Verordnung vom 26.02.2025

Zusammenfassung

Die 2. StrabVO‑Novelle aktualisiert die Straßenbahnverordnung: Sie verweist in § 1 auf die aktuelle Fassung des Eisenbahngesetzes, führt Prüfungs- und Dokumentationspflichten für das Personal nach Ausbildung ein (§ 12 Abs. 4) und ergänzt § 62 um einen Absatz, der bestimmte Regelungen für bestimmte Unternehmen ausklammert und die Einhaltung der EU‑Verordnung 2018/762 verlangt.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie2/26/2025XXVIII
Verkehr

Zusammenfassung

Die 2. StrabVO‑Novelle aktualisiert die Straßenbahnverordnung: Sie verweist in § 1 auf die aktuelle Fassung des Eisenbahngesetzes, führt Prüfungs- und Dokumentationspflichten für das Personal nach Ausbildung ein (§ 12 Abs. 4) und ergänzt § 62 um einen Absatz, der bestimmte Regelungen für bestimmte Unternehmen ausklammert und die Einhaltung der EU‑Verordnung 2018/762 verlangt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung aktualisiert die Bezugsnorm in § 1, sodass künftig auf die aktuelle Fassung des Eisenbahngesetzes (BGBl. I Nr. 115/2024) verwiesen wird.
  • Nach Abschluss einer Ausbildung muss der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter, nicht an der Ausbildung beteiligter Mitarbeiter die Eignung des Ausgebildeten prüfen; Unternehmen müssen dafür qualifiziertes Personal bestellen.
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Gewessler Leonore, BA - 48

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