Bundesministerium für Inneres11/27/2025XXVIII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 2025 ergänzt das NAG‑DV um eine Definition für „Grenzgänger“, korrigiert Formulierungen und legt fest, dass die Änderungen spätestens am 1. Dezember 2025 wirksam werden.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterpunkt 11 wird in § 2 Abs. 2 eingefügt und definiert den Begriff „Grenzgänger“.
- Im Wortlaut von § 2 Abs. 4 wird das Wort „an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt“ durch das Wort „auch“ ergänzt.
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