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Ergänzung der NAG‑DV: Definition und Regelungen für Grenzgänger
Verordnung vom 27.11.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung 2025 ergänzt das NAG‑DV um eine Definition für „Grenzgänger“, korrigiert Formulierungen und legt fest, dass die Änderungen spätestens am 1. Dezember 2025 wirksam werden.
Bundesministerium für Inneres11/27/2025XXVIII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2025 ergänzt das NAG‑DV um eine Definition für „Grenzgänger“, korrigiert Formulierungen und legt fest, dass die Änderungen spätestens am 1. Dezember 2025 wirksam werden.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Unterpunkt 11 wird in § 2 Abs. 2 eingefügt und definiert den Begriff „Grenzgänger“.
  • Im Wortlaut von § 2 Abs. 4 wird das Wort „an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt“ durch das Wort „auch“ ergänzt.
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Karner Gerhard, Mag. - 58

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Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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