Bundesministerium für Justiz2/28/2025XXVIII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Die Verordnung 2025/27 modernisiert den elektronischen Rechtsverkehr, führt neue Pflichtangaben und strukturierte Datenformate ein, schafft eine Dienstleistungskonzession für die Übermittlungsstelle und ermöglicht die Nutzung von eIDAS‑qualifizierten elektronischen Signaturen.Schwerpunkte
- Die Ziffern 3 und 4 in § 1 Abs. 1 werden neu nummeriert, sodass die bisherige Ziffer 3 entfällt und die alte Ziffer 4 nun „3.“ heißt, während die alte Ziffer 5 nun „4.“ heißt.
- Ein neuer Satz wird nach dem ersten Satz von § 1 Abs. 4 eingefügt, der erlaubt, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden im Grundbuchsverfahren zusammenzufassen.
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