Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/3/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Gleichbehandlung
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Kärnten fest, gilt ab 1. Jänner 2026 und definiert Pauschalbeträge sowie Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für Personen, die Anlagen auf Liegenschaften in Kärnten betreuen, wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Für die Aufzugsbetreuung wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 142,48 € für bis zu vier Geschosse plus 9,31 € pro weiterem Geschoss gezahlt.
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