Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/3/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Gleichbehandlung
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2026 in der Steiermark verbindliche Mindestlöhne für die Betreuung von Aufzügen, Grünflächen, Heiz‑ und Warmwasseranlagen sowie weitere Hausdienste fest.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt räumlich für das Bundesland Steiermark und persönlich für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber keinen Kollektivvertrag hat.
- Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 141,79 € für bis zu vier Geschosse und zusätzlich 12,78 € pro weiterem Geschoss festgelegt.
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