<!--[-->Aufwandersatzverordnung 2025/2026 – Pauschalbeträge für arbeitsrechtliche Interessenvertretungen<!--]-->
Aufwandersatzverordnung 2025/2026 – Pauschalbeträge für arbeitsrechtliche Interessenvertretungen
Verordnung vom 10.12.2025

Zusammenfassung

Die neue Aufwandersatzverordnung legt pauschale Beträge von 425 € bzw. 705 € für die Vertretung von Interessenverbänden in Arbeitsrechtssachen fest und tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/10/2025XXVIII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die neue Aufwandersatzverordnung legt pauschale Beträge von 425 € bzw. 705 € für die Vertretung von Interessenverbänden in Arbeitsrechtssachen fest und tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt Pauschalbeträge für den Aufwandersatz von Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest.
  • Für das Verfahren in der ersten Instanz beträgt der Pauschalbetrag 425 € (bis zur ersten Tagsatzung, mündlichen Verhandlung oder Zahlungsbefehl).
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