Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/11/2025XXVIII
Familie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestlohn von 551,10 € pro Monat für Au‑Pair‑Kräfte fest, regelt Sachleistungen, Kostenübernahmen für Kleidung und Sprachkurse sowie Sonderzahlungen wie Weihnachtsremuneration. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2026 für neu abgeschlossene Au‑Pair‑Verhältnisse.Schwerpunkte
- Der monatliche Mindestbruttolohn beträgt 551,10 € für 16,5 Stunden Arbeit inklusive Bereitschaft.
- Fehlt die vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung und Verpflegung, muss diese Sachleistung in Geld nach einem festgelegten Bewertungssatz vergütet werden.
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