Novelle zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit – Impfprogramm & Verbringungsverbote
Verordnung vom 28.02.2025Zusammenfassung
Die Novelle erweitert das Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit, verschärft das Verbringungsverbot für Tiere aus betroffenen Betrieben und legt klare Ausnahmeregelungen fest. Die neue Regelung tritt nach ihrer Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/28/2025XXVIII
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Novelle erweitert das Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit, verschärft das Verbringungsverbot für Tiere aus betroffenen Betrieben und legt klare Ausnahmeregelungen fest. Die neue Regelung tritt nach ihrer Kundmachung in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neues § 11a führt ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit ein, das einheitliche Durchführung und Dokumentation festlegt.
- Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus gesperrten Betrieben ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Tiere keine Symptome zeigen und keine Ansteckungsgefahr besteht.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.