Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Dezember 2025) Verordnung vom 12/11/2025
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/11/2025XXVIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2025 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Dezember 2025 die Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen werden.
- Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und basiert auf den Bestimmungen des § 21b Abs. 2 und 3.
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