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Erneuerbaren‑Förderbeitragsverordnung 2026 – Beitragssatz und Netzentgelte
Verordnung vom 18.12.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für 2026 einen Erneuerbaren‑Förderbeitrag von 7,32 % des durchschnittlichen Netznutzungs‑ und Netzverlustentgelts fest und definiert konkrete Netznutzungs‑, Arbeits‑ und Verlustentgelte je Netzebene. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ersetzt die Regelungen von 2025.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus12/18/2025XXVIII
Energie

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für 2026 einen Erneuerbaren‑Förderbeitrag von 7,32 % des durchschnittlichen Netznutzungs‑ und Netzverlustentgelts fest und definiert konkrete Netznutzungs‑, Arbeits‑ und Verlustentgelte je Netzebene. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ersetzt die Regelungen von 2025.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 75 Abs. 2 des Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetzes (EAG).
  • Der Erneuerbaren‑Förderbeitrag für das Jahr 2026 wird auf 7,32 % des durchschnittlichen Netznutzungs‑ und Netzverlustentgelts festgelegt.
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