<!--[-->Durchführungsverordnung zum Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG‑DVO)<!--]-->
Durchführungsverordnung zum Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG‑DVO)
Verordnung vom 30.12.2025

Zusammenfassung

Die Krypto‑MPfG‑Durchführungsverordnung legt fest, wann Krypto‑Dienstleister von der Meldepflicht befreit werden können, wie sie sich registrieren und welche elektronischen Meldungen über FinanzOnline zu erfolgen haben. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen12/30/2025XXVIII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Krypto‑MPfG‑Durchführungsverordnung legt fest, wann Krypto‑Dienstleister von der Meldepflicht befreit werden können, wie sie sich registrieren und welche elektronischen Meldungen über FinanzOnline zu erfolgen haben. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein Anbieter, der von der Meldepflicht befreit werden soll, muss dem Finanzamt für Großbetriebe nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 16 Krypto‑MPfG erfüllt und bereits eine Meldung nach § 17 abgegeben hat.
  • Die Befreiungs‑Meldung ist über FinanzOnline im Portal für Krypto‑Dienstleistungsanbieter per Web‑Service zu übermitteln; die technischen Vorgaben (z. B. XML‑Struktur) stehen auf der BMF‑Website bereit.
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