Zusammenfassung
Die Krypto‑MPfG‑Durchführungsverordnung legt fest, wann Krypto‑Dienstleister von der Meldepflicht befreit werden können, wie sie sich registrieren und welche elektronischen Meldungen über FinanzOnline zu erfolgen haben. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen12/30/2025XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Krypto‑MPfG‑Durchführungsverordnung legt fest, wann Krypto‑Dienstleister von der Meldepflicht befreit werden können, wie sie sich registrieren und welche elektronischen Meldungen über FinanzOnline zu erfolgen haben. Sie tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein Anbieter, der von der Meldepflicht befreit werden soll, muss dem Finanzamt für Großbetriebe nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 16 Krypto‑MPfG erfüllt und bereits eine Meldung nach § 17 abgegeben hat.
- Die Befreiungs‑Meldung ist über FinanzOnline im Portal für Krypto‑Dienstleistungsanbieter per Web‑Service zu übermitteln; die technischen Vorgaben (z. B. XML‑Struktur) stehen auf der BMF‑Website bereit.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.