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Änderung der Verordnung zu § 109a EStG 1988 – Einführung von Lizenzgebühren‑Regelungen
Verordnung vom 30.12.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 109a EStG 1988: Sie fügt Ziffer 9 hinzu, definiert Lizenzgebühren‑Ansprüche, ändert Formulierungen in Absatz 2 und führt ab dem 1. Jänner 2026 neue Pflichten für bestimmte Leistungen ein.
Bundesministerium für Finanzen12/30/2025XXVIII
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 109a EStG 1988: Sie fügt Ziffer 9 hinzu, definiert Lizenzgebühren‑Ansprüche, ändert Formulierungen in Absatz 2 und führt ab dem 1. Jänner 2026 neue Pflichten für bestimmte Leistungen ein.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Unterpunkt (Ziffer 9) wird eingefügt, der Leistungen definiert, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren nach § 99a Abs. 1 begründen.
  • In Absatz 2 wird die Formulierung von „kann unterbleiben“ zu „kann bei Leistungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1‑8 unterbleiben“ geändert.
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