Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Einbindung der eIDAS‑Verordnung
Verordnung vom 30.12.2025Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. Dezember 2025 ergänzt die RKSV um einen Verweis auf die EU‑eIDAS‑Verordnung und legt fest, dass die Änderungen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.Bundesministerium für Finanzen12/30/2025XXVIII
Steuerwesen
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. Dezember 2025 ergänzt die RKSV um einen Verweis auf die EU‑eIDAS‑Verordnung und legt fest, dass die Änderungen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.Schwerpunkte
- Die RKSV wird um einen Verweis auf die EU‑eIDAS‑Verordnung ergänzt, sodass elektronische Identifizierungs‑ und Vertrauensdienste künftig als Sicherheitsmaßnahme für Registrierkassen gelten.
- Ein neuer Absatz 6 wird nach § 25 Abs. 5 eingefügt und legt fest, dass die geänderten Bestimmungen am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.