<!--[-->Anpassung der Qualitätssicherung im Brustkrebs‑Früherkennungsprogramm, Stroke‑Units und Herzchirurgie<!--]-->
Anpassung der Qualitätssicherung im Brustkrebs‑Früherkennungsprogramm, Stroke‑Units und Herzchirurgie Verordnung vom 2/28/2025
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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/28/2025XXVIII
Gesundheit
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung 2025 passt die Qualitätssicherung des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms an und führt neue Register für Stroke‑Units sowie Herzchirurgie ein. Sie regelt den pseudonymisierten Datenzugriff für die GÖG und den Bundesminister und führt bereichsspezifische Personenkennzeichen ein.

Schwerpunkte

  • Die Evaluierung und Qualitätssicherung des österreichischen Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms wird angepasst: Die GÖG darf nun auf die in § 2 genannten Daten pseudonymisiert zugreifen, und der Bundesminister erhält ebenfalls Zugriff für statistische und Public‑Health‑Zwecke.
  • Ein Register zur Sicherung der Qualität von Stroke‑Units wird neu benannt und erweitert. Die GÖG, teilnehmende Krankenanstalten, Fachpersonal und der Bundesminister erhalten jeweils pseudonymisierten Zugriff auf die Daten für Planung, Qualitätsberichterstattung und Forschung.
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Rauch Johannes




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