Bundesministerium für Justiz12/30/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Bruttobeträge pro Arbeitsstunde für Strafgefangene fest, differenziert nach Art der Arbeit, und tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Schwerpunkte
- Festlegung von Stundenlöhnen für fünf Tätigkeitsgruppen: leichte Hilfsarbeiten (8,15 €), schwere Hilfsarbeiten (9,17 €), handwerksgemäße Arbeiten (10,19 €), Facharbeiten (11,20 €) und Vorarbeiter (12,22 €).
- Die Regelung basiert auf § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes.
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