Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/30/2025XXVIII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung führt eine einmalige Gebühr von 3.000 Euro pro Produktvariante für neuartige Tabakerzeugnisse ein, um die behördliche Prüfung zu finanzieren. Die Zahlung erfolgt an das Büro für Tabakkoordination, und die Meldung wird erst wirksam, wenn die Gebühr innerhalb von 14 Tagen bezahlt ist. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026.Schwerpunkte
- Für jede Produktvariante eines neuartigen Tabakerzeugnisses ist eine Meldegebühr von 3.000 Euro zu entrichten.
- Die Gebühr deckt die behördliche Prüfung und Bewertung nach § 10a TNRSG sowie die Bereitstellung einer gesicherten Website für die Einreichung der Unterlagen.
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