Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/24/2025XXVIII
Finanzwesen
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die 50. Verordnung legt für März 2025 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass für den Monat März 2025 ein Hundertsatz pro Dienstort verwendet wird, um die Kaufkraftausgleichszulage zu berechnen.
- Der Hundertsatz wird anhand einer Liste von Städten und Ländern bestimmt; die Werte reichen von 1 % bis über 50 %.
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