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Erklärung des Kollektivvertrags für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen als Satzung
Verordnung vom 08.04.2025

Zusammenfassung

Das Bundesministerium erklärt den Kollektivvertrag für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen als Satzung, wodurch er über den üblichen Geltungsbereich hinaus rechtsverbindlich wird. Er gilt für Anbieter von präventiven, betreuenden und rehabilitativen Diensten, mit mehreren Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen oder privaten Kindergärten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/8/2025XXVIII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Das Bundesministerium erklärt den Kollektivvertrag für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen als Satzung, wodurch er über den üblichen Geltungsbereich hinaus rechtsverbindlich wird. Er gilt für Anbieter von präventiven, betreuenden und rehabilitativen Diensten, mit mehreren Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen oder privaten Kindergärten.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens als Satzung, wodurch er rechtsverbindlich wird.
  • Die Satzung gilt für Anbieter von präventiven, betreuenden und rehabilitativen sozialen bzw. gesundheitlichen Diensten in Vorarlberg, jedoch nicht für öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑/Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten.
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Schumann Korinna - 60

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Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

In den Bundesrat entsendet vom Wiener Landtag



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