<!--[-->Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr in der Strafrechtspflege<!--]-->
Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr in der Strafrechtspflege
Verordnung vom 08.04.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden im Strafrecht künftig ausschließlich elektronisch, verschlüsselt und über eine zentrale Übermittlungsstelle erfolgen muss.
Bundesministerium für Inneres4/8/2025XXVIII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden im Strafrecht künftig ausschließlich elektronisch, verschlüsselt und über eine zentrale Übermittlungsstelle erfolgen muss.

Schwerpunkte

  • Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden.
  • Alle Aktenbestandteile (Anträge, Einbringen, Ausfertigungen, Einsicht) müssen über die festgelegte Übermittlungsstelle und verschlüsselt übermittelt werden; Fax ist nicht zulässig.
Dokumente (PDFs)
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Karner Gerhard, Mag. - 58

ÖVP

Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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