Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden im Strafrecht künftig ausschließlich elektronisch, verschlüsselt und über eine zentrale Übermittlungsstelle erfolgen muss.Bundesministerium für Inneres4/8/2025XXVIII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden im Strafrecht künftig ausschließlich elektronisch, verschlüsselt und über eine zentrale Übermittlungsstelle erfolgen muss.Schwerpunkte
- Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Sicherheitsbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden.
- Alle Aktenbestandteile (Anträge, Einbringen, Ausfertigungen, Einsicht) müssen über die festgelegte Übermittlungsstelle und verschlüsselt übermittelt werden; Fax ist nicht zulässig.
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