Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/11/2025XXVIII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Hundertsätze.
- Der Hundertsatz wird nach § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes ermittelt und dient als Basis für die Kaufkraftausgleichszulage.
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