Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Jänner 2025) Verordnung vom 1/14/2025
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/14/2025XXVIII
Finanzwesen
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat Jänner 2025 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbedienstete berechnet wird. Rechtsgrundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Kaufkraftausgleichszulagen bilden.
- Die konkreten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GehG ermittelt und gelten für den Monat Jänner 2025.
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