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Liste der teilnehmenden Staaten für den Steuer‑Informationsaustausch (GMSG) – Verordnung 2025
Verordnung vom 30.04.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung legt die Liste der Staaten fest, die am 31. Jänner 2025 zum internationalen Steuer‑Informationsaustausch mit Österreich nach § 91 Z 2 GMSG gehören, und unterscheidet dabei zwischen allen teilnehmenden Staaten und jenen, die die OECD‑MCAA‑Voraussetzungen erfüllen. Sie tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und hebt die vorherige Regelung auf.
Bundesministerium für Finanzen4/30/2025XXVIII
Finanzwesen
Steuerrecht
Internationale Beziehungen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt die Liste der Staaten fest, die am 31. Jänner 2025 zum internationalen Steuer‑Informationsaustausch mit Österreich nach § 91 Z 2 GMSG gehören, und unterscheidet dabei zwischen allen teilnehmenden Staaten und jenen, die die OECD‑MCAA‑Voraussetzungen erfüllen. Sie tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und hebt die vorherige Regelung auf.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert die komplette Liste der teilnehmenden Staaten zum Informationsaustausch nach § 91 Z 2 GMSG, gültig ab dem 31. Jänner 2025.
  • Unter § 2 wird angegeben, welche der teilnehmenden Staaten zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen.
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