Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/14/2025XXVIII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2025 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Für jede Stadt wird ein konkreter Prozentsatz angegeben.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze zu schaffen.
- Die Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GeG auf das Grundgehalt angewendet, um die Kaufkraftausgleichszulage zu berechnen.
Dokumente (PDFs)
