<!--[-->Erweiterung der Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – Mindestkennzeichnungstiefe<!--]-->
Erweiterung der Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – Mindestkennzeichnungstiefe
Verordnung vom 15.05.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung legt eine Mindestkennzeichnungstiefe von 0,0762 mm für Schusswaffen und deren wesentliche Teile fest. Sie tritt am 22. Juli 2025 in Kraft.
Bundesministerium für Inneres5/15/2025XXVIII
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt eine Mindestkennzeichnungstiefe von 0,0762 mm für Schusswaffen und deren wesentliche Teile fest. Sie tritt am 22. Juli 2025 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 1a wird eingefügt, der eine Mindestkennzeichnungstiefe von 0,0762 mm vorschreibt.
  • Der bisherige Inhalt von § 5 wird zum Absatz (1) umbenannt und ein neuer Absatz (2) wird ergänzt.
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Karner Gerhard, Mag. - 58

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Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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