Erweiterung der Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – Mindestkennzeichnungstiefe Verordnung vom 5/15/2025
Bundesministerium für Inneres5/15/2025XXVIII
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt eine Mindestkennzeichnungstiefe von 0,0762 mm für Schusswaffen und deren wesentliche Teile fest. Sie tritt am 22. Juli 2025 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 1a wird eingefügt, der eine Mindestkennzeichnungstiefe von 0,0762 mm vorschreibt.
- Der bisherige Inhalt von § 5 wird zum Absatz (1) umbenannt und ein neuer Absatz (2) wird ergänzt.
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