Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur5/27/2025XXVIII
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt zwei Abschnitte der A 1 West Autobahn fest, auf denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels technischer Messgeräte überwacht wird, und hebt die frühere Regelung für die Aurachbrücke auf.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung von 1960 als gesetzliche Grundlage für die Einführung von Section‑Control‑Messstrecken.
- Zwei Messstrecken werden festgelegt: in Richtung Salzburg zwischen km 221,40 und km 222,79 sowie in Richtung Wien zwischen km 222,90 und km 221,69.
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