Zusammenfassung
Die Verordnung gewährt Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind, dieselbe Studienbeihilfe wie ordentlichen Studierenden. Die Anspruchsdauer beträgt ein bis zwei Semester, abhängig von der Anzahl der Prüfungsfächer.Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung1/13/2026XXVIII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung gewährt Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind, dieselbe Studienbeihilfe wie ordentlichen Studierenden. Die Anspruchsdauer beträgt ein bis zwei Semester, abhängig von der Anzahl der Prüfungsfächer.Schwerpunkte
- Kandidaten, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind, werden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe wie ordentliche Studierende behandelt.
- Die Anspruchsdauer beträgt ein Semester, bei mehr als zwei Prüfungsfächern maximal zwei Semester.
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