Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung1/13/2026XXVIII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung gewährt Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind, dieselbe Studienbeihilfe wie ordentlichen Studierenden. Die Anspruchsdauer beträgt ein bis zwei Semester, abhängig von der Anzahl der Prüfungsfächer.Schwerpunkte
- Kandidaten, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind, werden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe wie ordentliche Studierende behandelt.
- Die Anspruchsdauer beträgt ein Semester, bei mehr als zwei Prüfungsfächern maximal zwei Semester.
Dokumente (PDFs)
