<!--[-->Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022 – Schwellenwerte & Herkunftsnachweis<!--]-->
Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022 – Schwellenwerte & Herkunftsnachweis
Verordnung vom 22.01.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung 2026/16 legt Schwellenwerte für die Meldung des EU‑Warenverkehrs fest, verlangt Angabe des Ursprungslandes und ergänzt § 4 der Handelsstatistikverordnung.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus1/22/2026XXVIII
Statistik

Zusammenfassung

Die Verordnung 2026/16 legt Schwellenwerte für die Meldung des EU‑Warenverkehrs fest, verlangt Angabe des Ursprungslandes und ergänzt § 4 der Handelsstatistikverordnung.

Schwerpunkte

  • Einführung einer Assimilationsschwelle für den Warenverkehr zwischen EU‑Mitgliedstaaten: 5 Mio € pro Jahr für Eingänge und 1,2 Mio € pro Jahr für Versendungen.
  • Bei der handelsstatistischen Anmeldung muss das Ursprungsland angegeben werden; ist es unbekannt, wird das Versendungsland genannt.
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