Gleichstellung von Kandidaten zur Studienberechtigungsprüfung für Studienbeihilfe Verordnung vom 1/27/2026
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung1/27/2026XXVIII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung gewährt Kandidaten zur Studienberechtigungsprüfung dieselbe Studienbeihilfe wie regulären Studierenden, zunächst für ein Semester (max. zwei bei mehr als zwei Prüfungsfächern). Der Anspruch endet mit Ablauf der Gleichstellung oder früher, wenn kein reguläres Studium aufgenommen wird; Nachweise über die Hälfte der Prüfungsfächer sind innerhalb eines Semesters zu erbringen.Schwerpunkte
- Kandidaten, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden gleichgestellt mit ordentlichen Studierenden und erhalten damit Anspruch auf Studienbeihilfe.
- Die Gleichstellung gilt zunächst für ein Semester; bei mehr als zwei Prüfungsfächern kann sie maximal zwei Semester dauern.
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