Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Februar 2026 Verordnung vom 2/12/2026
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/12/2026XXVIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Februar 2026 für jede im Ausland tätige Bundesbehörde einen prozentualen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt. Die Werte variieren je nach Dienstort und basieren auf dem Gehaltsgesetz.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für jeden im Ausland tätigen Bundesbeamten bzw. Vertragsbediensteten einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die Hundertsätze gelten für den Monat Februar 2026 und basieren auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
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