Änderung der Meldegesetz‑Durchführungsverordnung: Datenübermittlung aus Justizanstalten
Verordnung vom 12.02.2026Zusammenfassung
Die Verordnung von 12. Februar 2026 ergänzt die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung um § 5a, wonach Justizanstalten ab dem 1. März 2026 Häftlingsevidenzen an das Innenministerium übermitteln müssen, und fügt § 20 Abs. 11 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Inneres2/12/2026XXVIII
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 12. Februar 2026 ergänzt die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung um § 5a, wonach Justizanstalten ab dem 1. März 2026 Häftlingsevidenzen an das Innenministerium übermitteln müssen, und fügt § 20 Abs. 11 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 5a legt fest, dass Justizanstalten ab dem 1. März 2026 ihre Häftlingsevidenzen an das Bundesministerium für Inneres übermitteln müssen.
- Der Paragraph 20 wird um Absatz 11 ergänzt, der auf den neuen § 5a verweist und das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung regelt.
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