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Neuer Praxis‑Absatz für die Allgemeinmedizin‑Ausbildung (6. Novelle ÄAO 2015)
Verordnung vom 16.02.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die Ärztinnen‑/Ärzte‑Ausbildungsordnung 2015 um einen neuen Absatz, der ab dem 1. Juni 2022 verlangt, dass Auszubildende im Fachgebiet Allgemeinmedizin mindestens neun Monate in anerkannten Lehrpraxen absolvieren; zwei weitere Monate dürfen in anderen Erstversorgungs‑Einrichtungen erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den Tag nach Kundmachung (17. Februar 2026) festgelegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/16/2026XXVIII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die Ärztinnen‑/Ärzte‑Ausbildungsordnung 2015 um einen neuen Absatz, der ab dem 1. Juni 2022 verlangt, dass Auszubildende im Fachgebiet Allgemeinmedizin mindestens neun Monate in anerkannten Lehrpraxen absolvieren; zwei weitere Monate dürfen in anderen Erstversorgungs‑Einrichtungen erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den Tag nach Kundmachung (17. Februar 2026) festgelegt.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 1a wird in § 11 eingefügt. Er verpflichtet Auszubildende, die ab dem 1. Juni 2022 ihre Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin beginnen, mindestens neun Monate in freiberuflichen Lehrpraxen oder anerkannten Lehrgruppen‑ bzw. Lehrambulatorien zu absolvieren; zwei weitere Monate können in anderen Erstversorgungs‑Einrichtungen geleistet werden.
  • Ein neuer Absatz 13 wird in § 39 ergänzt. Er regelt, dass der neue Absatz 1a in § 11 mit dem Tag nach Kundmachung (17. Februar 2026) in Kraft tritt.
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Schumann Korinna - 60

SPÖ

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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