<!--[-->Verordnung zur Abschnitts‑bezogenen Geschwindigkeitsüberwachung auf der A10 (Larzenbach) 2026<!--]-->
Verordnung zur Abschnitts‑bezogenen Geschwindigkeitsüberwachung auf der A10 (Larzenbach) 2026
Verordnung vom 18.02.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung legt zwei Messstrecken auf der A10 Tauern‑Autobahn fest, in denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels Bildtechnik überwacht wird. Beginn und Ende jeder Messstrecke müssen angekündigt werden.
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur2/18/2026XXVIII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung legt zwei Messstrecken auf der A10 Tauern‑Autobahn fest, in denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels Bildtechnik überwacht wird. Beginn und Ende jeder Messstrecke müssen angekündigt werden.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung von 1960, die die Einrichtung von Abschnitts‑Kontrollen erlaubt.
  • Auf der Richtungsfahrbahn Villach wird ein Messstreckenabschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 festgelegt.
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