Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. Februar 2026 ändert die VOC‑Anlagen‑Verordnung: Sie führt § 1a zu BVT‑Schlussfolgerungen ein, ergänzt § 12 um einen neuen Absatz, passt § 15 an die EU‑Richtlinie 2010/75/EU an und erweitert Anhang 1 um eine Klarstellung zum Bedrucken von Beschichtungen.Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus2/25/2026XXVIII
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. Februar 2026 ändert die VOC‑Anlagen‑Verordnung: Sie führt § 1a zu BVT‑Schlussfolgerungen ein, ergänzt § 12 um einen neuen Absatz, passt § 15 an die EU‑Richtlinie 2010/75/EU an und erweitert Anhang 1 um eine Klarstellung zum Bedrucken von Beschichtungen.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 1a wird eingefügt, der festlegt, dass abweichende oder zusätzliche Maßnahmen bei IPPC‑Anlagen, die den BVT‑Schlussfolgerungen entsprechen, von dieser Verordnung unberührt bleiben.
- In § 12 wird ein neuer Absatz (2) eingefügt, der das Inkrafttreten von § 1a, § 15 und Anhang 1 zum Ablauf des Tages der Kundmachung festlegt.
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