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Einführung einer verbindlichen Klima‑Abschätzung bei Bundesvorhaben
Verordnung vom 04.03.2026

Zusammenfassung

Die 43. Verordnung von 2026 ändert die WFA‑Umwelt‑Verordnung und führt eine neue WFA‑Klima‑Verordnung ein, die verpflichtende Klima‑Abschätzungen für Regelungs‑ und sonstige Vorhaben vorsieht. Sie richtet zudem eine Klimacheck‑Servicestelle ein und tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/4/2026XXVIII
Umwelt
Energie
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die 43. Verordnung von 2026 ändert die WFA‑Umwelt‑Verordnung und führt eine neue WFA‑Klima‑Verordnung ein, die verpflichtende Klima‑Abschätzungen für Regelungs‑ und sonstige Vorhaben vorsieht. Sie richtet zudem eine Klimacheck‑Servicestelle ein und tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ändert den Titel der WFA‑Umwelt‑Verordnung und fügt neue Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) hinzu, die Vorgaben für vereinfachte und vertiefte Klima‑Abschätzungen enthalten.
  • Ein neuer Absatz (2) im § 4 legt fest, dass die Anlagen 1 und 2 ab dem 1. Jänner 2026 gelten.
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

7 - Tirol



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