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Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2026
Verordnung vom 16.03.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bis 30. Juni 2028 Daten von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, um eine umfassende Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/16/2026XXVIII
Umwelt
Statistik
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bis 30. Juni 2028 Daten von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, um eine umfassende Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.

Schwerpunkte

  • Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt Erhebungen durch, um bis zum 30. Juni 2028 die Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.
  • Betriebe, die bestimmte Flächenschwellen (z. B. ≥ 3 ha Landfläche oder ≥ 1,7 Großvieheinheiten) erreichen, gelten als statistische Einheiten und müssen Daten melden.
Dokumente (PDFs)
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

7 - Tirol



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