Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bis 30. Juni 2028 Daten von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, um eine umfassende Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/16/2026XXVIII
Umwelt
Statistik
Land- und Forstwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bis 30. Juni 2028 Daten von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, um eine umfassende Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt Erhebungen durch, um bis zum 30. Juni 2028 die Agrarstruktur‑Statistik zu erstellen.
- Betriebe, die bestimmte Flächenschwellen (z. B. ≥ 3 ha Landfläche oder ≥ 1,7 Großvieheinheiten) erreichen, gelten als statistische Einheiten und müssen Daten melden.
Dokumente (PDFs)
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