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Einführung zuckerreduzierter Fruchtsaft und erweiterte Kennzeichnungspflichten
Verordnung vom 16.03.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung 51/2026 führt zuckerreduzierte Fruchtsäfte und strengere Kennzeichnungsvorschriften ein, um den Zuckerkonsum zu senken und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen. Sie tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 51/2026 führt zuckerreduzierte Fruchtsäfte und strengere Kennzeichnungsvorschriften ein, um den Zuckerkonsum zu senken und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen. Sie tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Einführung von zuckerreduziertem Fruchtsaft, bei dem der natürliche Zuckergehalt um mindestens 30 % reduziert wird, während Geschmack, Farbe und Konsistenz des Safts erhalten bleiben.
  • Erweiterung um zuckerreduzierten Fruchtsaft aus Konzentrat, der dieselben Reduktionskriterien erfüllt und mit anderen Säften oder Fruchtmark gemischt werden darf.
Dokumente (PDFs)
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Schumann Korinna - 60

SPÖ

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

In den Bundesrat entsendet vom Wiener Landtag



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